AGB Baustoffhandel
Allgemeine Geschäftsbedingungen KEMMLER für Verkauf, Lieferung und Montage -Bereich Baustoffhandel-
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Es wird vermutet, dass der schriftliche Vertrag unsere Vereinbarungen mit dem Kunden richtig und vollständig wiedergibt.
(2) Soweit in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Unternehmern gesprochen wird, sind darunter zu verstehen
a) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und
c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Soweit von Verbrauchern gesprochen wird, sind darunter natürliche Personen zu verstehen, die den Vertrag weder im Rahmen einer gewerblichen, noch einer selbständigen Tätigkeit abschließen.
(3) Unsere AGB gelten gegenüber Unternehmern ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Lieferung oder Werkleistung vorbehaltlos ausführen.
(4) Ist der Kunde Unternehmer, gelten unsere AGB auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle laufenden Geschäftsbeziehungen und auch für zukünftige, selbst wenn unsere AGB nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
(5) Unsere AGB gelten für Verträge, in denen wir uns zum Verkauf bzw. zur Lieferung beweglicher Sachen verpflichten (Kauf- und Werklieferungsverträge). Auf Bau- und Werkverträge, die nicht Abs. 6 unterfallen, finden unsere AGB Anwendung mit Ausnahme der § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 5, § 6 Abs. 4.
(6) Bei einem Vertrag mit einem Unternehmer, in dem wir uns zur Ausführung von Bauleistungen verpflichten, sind Vertragsgrundlage die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB/B) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Die VOB/B gelten vollständig. Zusätzlich gelten die §§ 1, 2, 8 und 9 unserer AGB.
(7) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Vertrags.
§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager, und zwar ausschließlich Montage, Fracht, Abladen und Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Derartige Nebenkosten werden gesondert ausgewiesen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird gesondert ausgewiesen. Ist der Kunde Unternehmer, gilt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer als vereinbart.
(3) Unsere Rechnungen sind sofort nach Empfang der Ware zur Zahlung fällig. Skonto und sonstige Nachlässe dürfen nur bei entsprechender Vereinbarung abgezogen werden.
(4) Wird der Zahlbetrag im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens eingezogen, vereinbaren die Parteien, dass eine erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notifikation) spätestens zwei Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum versandt wird.
(5) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
(6) Ist der Kunde Unternehmer, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers rechtfertigen.
(7) Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die dem Preis zugrunde liegenden Kostenfaktoren, insbesondere Rohstoff- und Energiepreise, können wir den Preis gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, entsprechend anpassen.
(8) Aufrechnen kann der Kunde nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Ist der Kunde Unternehmer, sind von uns angegebene Lieferfristen unverbindlich, es sei denn, dass wir erbindliche Lieferfristen zugesagt haben.
(2) Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns der Kunde die für die Lieferung erforderlichen und von ihm beizubringenden Ausführungsunterlagen und Genehmigungen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt hat.
(3) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten und Betriebsstörungen, sofern die vorgenannten Umstände von uns nicht zu vertreten sind, sowie Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
(4) Sind wir mit einer Lieferung in Verzug, so ist unsere Haftung gegenüber Unternehmern für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und auf insgesamt maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil-)Lieferung beschränkt.
(5) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen (z. B. Nichtzahlung fälliger und angemahnter Rechnungen) und der Kunde trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Ist der Kunde Unternehmer, ist Erfüllungsort unser Werk bzw. Lager, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des unternehmerischen Kunden.
(2) Bei vereinbarungsgemäßer Lieferung an die Baustelle werden geeignete Anfuhrwege für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t sowie die Möglichkeit zur unverzüglichen Entladung vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet er für dadurch verursachte Schäden. Ist der Kunde Unternehmer, hat das Abladen unverzüglich und sachgemäß durch ihn zu erfolgen, soweit nicht anders vereinbart.
(3) Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung aufnahmebereit sind.
(4) Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.
§ 6 Gewährleistung
(1) Muster und Prospekte begründen weder die Vereinbarung noch die Garantie einer bestimmten Beschaffenheit. Technische Verbesserungen bleiben vorbehalten, wenn sich hierdurch das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der Ware nicht verändern.
(2) Die Verwendung natürlicher Zuschlagstoffe (Sand, Kies etc.) kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Solche Schwankungen innerhalb der Toleranzen der einschlägigen DIN-Normen stellen keine Abweichung von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit dar.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Verarbeitung oder ungeeigneten Baugrundes entstehen.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, hat er uns offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
(5) Sachmängelansprüche verjähren gegenüber Verbrauchern in zwei Jahren und gegenüber Unternehmern in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
(6) Zeigt sich ein Mangel, ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Ist der Kunde Unternehmer, haben wir die Wahl, ob wir den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Bei einem Bau- oder Werkvertrag haben wir stets die Wahl, wie nachzuerfüllen ist.
(7) Ist der Kunde Unternehmer, und erhöhen sich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen dadurch, dass er die Ware nicht bestimmungsgemäß an einen anderen Ort verbringt, so hat er die erhöhten Aufwendungen zu tragen.
§ 7 Haftung
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht,
a) wenn wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
b) in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden,
c) soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
(2) Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen beglichen sind, die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen zustehen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er und hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung oder Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender Ware
veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück eines Dritten dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück des Kunden dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(4) Ist der Kunde Unternehmer, nimmt er eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
(5) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als bezogener.
(6) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
(7) Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir die Sache vom Verbraucher nur heraus verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch uns gelten gegenüber Unternehmern nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug der erforderlichen Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.
(8) Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, im die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Kunde auf unser Verlangen Ansprüche an uns abzutreten. Der Kunde ist zum Ersatz der durch ihn schuldhaft verursachten Schäden und erforderlichen Kosten - einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten - verpflichtet, die uns durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
§ 9 Gerichtsstand
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Tübingen ausschließlicher Gerichtsstand.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Stand: 02/2017